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Re: Bildungsurlaub bei Kündigung (Nordrhein-Westfalen)

Name:Bernhard Eul-Gombert

Interessante Begründung der Ablehnung, der Arbeitgeber hat das Gesetz offenbar gelesen. Ob der Gesetzgeber den Begriff des Mindestnutzens allerdings im Kontext der Kündigung gesehen hat, darf aus 2 Gründen bezweifelt werden.
Der "Mindestnutzen" wird im Gesetz im Absatz erwähnt, in dem es um berufliche Bildung geht, der Zusammenhang ist erkennbar auf den Seminar-Inhalt bezogen.
Manchmal hilft beim Verständnis auch der Umkehrschluss: Da eine Kündigung den (Mindest-)Nutzen jeder Weiterbildung für den Arbeitgeber beendet, wären Bildungsurlaube grundsätzlich nur möglich, wenn das Beschäftigungsende deutlich später liegt. In §3 hat der Gesetzgeber aber formuliert: Der Anspruch besteht nicht, soweit der Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr Arbeitnehmerweiterbildung in einem früheren Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat. Bildungsurlaube vor dem Arbeitsplatzwechsel wollte der Gesetzgeber wohl nicht ausschließen.
Das klingt nach einem Fall für Anwalt und Gericht, denn das Gesetz gibt keine klare Antwort - auch wenn der gesunde Menschenverstand das anders sehen mag.
Ein Hinweis noch: der Mindestnutzen kann nur für berufliche Bildung eingefordert werden. Wenn Ihr Arbeitgeber nicht einlenkt, können Sie immer noch einen politischen Bildungsurlaub besuchen, hier gilt die Klausel nicht.


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