Re: Arbeitgeber lehnt BU ab (Nordrhein-Westfalen) | ||
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Im NRW-Gesetz ist der Mindestnutzen für den Arbeitgeber verankert, d.h. eine wenigestens geringfügige Nutzbarkeit für den aktuell ausgeübten Beruf, vielleicht auch für das, was in einem nächsten Entwicklungsschritt denkbar ist, sollte bestehen. Wenn Sie selbst sagen, der Zusammenhang besteht nicht, ist diese Frage nicht einmal strittig zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Ihr Arbeitgeber darf nach dem bestehenden Gesetz einen solchen Bildungsurlaub auch ablehnen. Das kann man bedauerlich finden, weil Ihr ehrenamtliches Engagement ohne jeden Zweifel wertvoll ist, aber in NRW, anders als manchen anderen Ländern, werden Ehrenamtsschulungen nicht vom Bildungsurlaubsgesetz berücksichtigt. |
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