Re: Bildungsurlaub für dual Studierende einer Kommune (Nordrhein-Westfalen) | ||
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Entscheidend für den grundsätzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub ist der Status als Arbeitnehmer*in. Ob das hier zutrifft, kann ich nicht beurteilen. Zudem müsste der Veranstalter nach dem AwbG anerkannt sein. |
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