Neuer Beitrag
Druckansicht Übergeordneter BeitragForum HauptseiteAuf diesen Beitrag antworten

Re: Vorgriff ins nächste Jahr (Nordrhein-Westfalen)

Das AwbG sieht den Vorgriff auf den Anspruch des kommenden Jahres nicht vor. Demnach ist der Vorgriff nur im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber möglich - in anderen Worten: der Arbeitgeber kann, aber muss das nicht genehmigen.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:17.03.2023 08:35


Druckansicht Übergeordneter BeitragForum HauptseiteAuf diesen Beitrag antworten( Neue Beiträge - max 3 Tage)
Vorgriff ins nächste Jahr (Nordrhein-Westfalen) von Sven H. (16.03.2023)
 Re: Vorgriff ins nächste Jahr (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (17.03.2023)


Auf diesen Beitrag antworten :



Betreff:
Name:
Email:
Beitrag:

Admin:



Folgen Sie uns auf Twitter!
Folgen Sie uns auf Facebook!
© 2024 Eul-Gombert & Gombert GmbH    |    Kontakt / Impressum  ·  Datenschutz  ·  Suchbegriffe  ·  Veranstaltungsorte  ·  Blog