Re: Vorgriff ins nächste Jahr (Nordrhein-Westfalen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das AwbG sieht den Vorgriff auf den Anspruch des kommenden Jahres nicht vor. Demnach ist der Vorgriff nur im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber möglich - in anderen Worten: der Arbeitgeber kann, aber muss das nicht genehmigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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