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Übertragung von Restkontingent aus dem Vorjahr (Nordrhein-Westfalen)

Wir fragen uns, wie AWbG §3.1. auszulegen ist
"Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefaßt werden."

Der Fall ist folgender: Ein Arbeitnehmer hat im Vorjahr 3 Tage Bildungsurlaub in Anspruch genommen. Darf er dann im aktuellen Jahr 5+2 Resttage = 7 Tage nehmen, oder verfällt der Restanspruch von 2 Tagen aus dem Vorjahr, so dass ihm nur 5 Tage zustehen?


Name:Henriette Lachenit
Datum:17.07.2023 11:43


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Übertragung von Restkontingent aus dem Vorjahr (Nordrhein-Westfalen) von Henriette Lachenit (17.07.2023)
 Re: Übertragung von Restkontingent aus dem Vorjahr (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (19.07.2023)


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