![]() ![]() ![]() ![]() Re: Bildungsurlaub abgelehnt (Nordrhein-Westfalen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz begrenzt die berufliche Weiterbildung zwar nicht auf die Inhalte der bisher ausgeübten Tätigkeit. Allerdings sollten die Bildungsinhalte sich zumindest mittelbar auch zum Vorteil des Arbeitgebers auswirken(sagen Gerichte). Ein Beispiel hierfür wäre eine Krankenschwester, die einen Italienisch-Kurs besucht: Sie könnte hierfür Bildungsurlaub nehmen, wenn sie gelegentlich auch italienische Patienten zu betreuen hat. In diesem Sinne sollte man überlegen, ob man dem Arbeitgeber einen Vorteil aus der Weiterbildung verdeutlichen kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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