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Re: Bildungsurlaub abgelehnt (Nordrhein-Westfalen)

Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz begrenzt die berufliche Weiterbildung zwar nicht auf die Inhalte der bisher ausgeübten Tätigkeit. Allerdings sollten die Bildungsinhalte sich zumindest mittelbar auch zum Vorteil des Arbeitgebers auswirken(sagen Gerichte). Ein Beispiel hierfür wäre eine Krankenschwester, die einen Italienisch-Kurs besucht: Sie könnte hierfür Bildungsurlaub nehmen, wenn sie gelegentlich auch italienische Patienten zu betreuen hat. In diesem Sinne sollte man überlegen, ob man dem Arbeitgeber einen Vorteil aus der Weiterbildung verdeutlichen kann.
Die Formulierung des Arbeitgebers, dass "Bildungsurlaub vorrangig dem beruflichen Zweck dienen soll" ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.
Die Bescheinigung der Bezirksregierung über die Anerkennung des Bildungsanbieters sollte ausreichend sein, so dass sich hieraus kein Hinderungsgrund ergibt. Das NRW-Gesetz kennt nämlich keine einzelne Anerkennung der Veranstaltung, sondern der Veranstalter selbst muss anerkannt sein. Diese Bescheinigung, dass es sich nämlich um eine "staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung" handelt, gibts von der Bezirksregierung.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:28.12.2009 12:21


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Bildungsurlaub abgelehnt (Nordrhein-Westfalen) von Dagmar Bendel (21.12.2009)
 Re: Bildungsurlaub abgelehnt (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (28.12.2009)


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