Da hat Ihr Arbeitgeber das Gesetz nur teilwese gelesen.
§3 Abs. 1 sagt ausdrücklich, dass der Anspruch von 2 Jahren zusammengelegt werden kann. Wichtig ist dann eben, dass eine zusammenhängendes Seminar (10-Tage) genommen wird.
Ihr Arbeitgeber weist auf eine Regelung hin, die für Sie tatsächlich nicht zutrifft. Aber diese Regelung ist nicht aussschließlich, sondern zusätzlich.