![]() ![]() ![]() ![]() Re: Folge einer Gleichwohlerklärung (Nordrhein-Westfalen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ob es sich um ein Bildungsangebot handelt, für das man Bildungsurlaub beantragen kann, kann man beim Weiterbildungsanbieter erfahren. Der muss nämlich eine Anerkennung der Bezirksregierung haben. Einen solchen Beleg legt man am besten mit dem Antrag auf Bildungsurlaub zusammen beim Arbeitgeber vor. Der Arbeitgeber darf den Bildungsurlaub nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche und dienstliche Gründe oder die Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes). Wenn man Zweifel daran hat, ob die vorgebrachten Gründe diese Kriterien wirklich erfüllen, sollte man sich Rat beim Betriebsrat oder der gewerkschaft holen. Jedenfalls ist in diesem Fall die Gleichwohlerklärung der Weg, um trotz Ablehnung den Bildungsurlaub anzutreten. Falls man vorher seriös einschätzen möchte, welche rechtlichen Folgen sich aus der Gleichwohlerklärung ergeben können, sollte man ebenfalls mit der Personalvertretung, dem Betriebsrat oder einer rechtsberatenden Stelle Kontakt aufnehmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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