![]() ![]() ![]() ![]() Re: Zusammenlegung BU bei Schichtgängern (Nordrhein-Westfalen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zunächst das Einfache: Die Anreise ist Ihre Sache, damit hat der Arbeitgeber nichts zu tun. Schichtdienst oder Teilzeitarbeit führen häufig zum Problem, dass sich die Lernzeit nicht mit der Arbeitszeit deckt. Wie dies zu organisieren ist, steht nicht im NRW-Gesetz. Nur der Anspruch auf Bildungsurlaub selbst ist dort festgelegt. Dieser Bildungsurlaub ist Arbeitszeit. Ab hier kommen arbeitsrechtliche Fragen zum Einsatz, die von einem Fachanwalt, ggf dem Betriebsrat beantwortet werden sollten, wie z.B. maximale Arbeitszeiten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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