![]() ![]() ![]() ![]() Re: Keine Freistellung trotz Bescheinigung? (Nordrhein-Westfalen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein anerkannter Bildungsurlaub erfüllt 2 Bedingungen, er muss von einem nach AWBG anerkannten Anbieter durchgeführt werden, er muss aber auch den formalen Bedingungen des Gesetzes genügen: u.a. eine Bildungsveranstaltung sein, mind. 3 Tage à 6 Ustd. dauern. Ihr Arbeitgeber bezweifelt, dass eine Prüfung eine Bildungsveranstaltung ist, also, dass die 2. Bedingung erfüllt ist. Die Anerkennung des Veranstalters allein genügt nicht. Ob eine Prüfung vor Gericht als Bildungsmaßnahme durchgeht, müsste ein Jurist bewerten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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