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Re: Bildungsurlaub als Schichtarbeiter

Nach alter und neuer Gesetzesfassung bestehen grundsätzlich fünf Tage Freistellungsanspruch. Die neue Fassung erlaubt dem Arbeitgeber, zwei Tage betriebsinterner Fortbildung anzurechnen, d.h. abzuziehen. Das muss er bei Ihrer Antragstellung aber benennen - und geht natürlich nur, wenn diese betriebsinterne Forbildung auch stattgefunden hat.
Möglicherweise haben Sie aber auch einen kleinen formalen Fehler gemacht, indem Sie während der Zeit des Bildungsurlaubs zwei Tage frei genommen haben als Ausgleich für die Wochenendarbeit. Sie haben dann die zwei Tage Freistellungsanspruch "verschoben". Ich glaube aber nicht, dass das geht. Sie hätten möglicherweise stattdessen die Ausgleichstage verschieben sollen. Aber vielleicht habe ich Ihre Schilderung auch missverstanden.
Grundsätzlich gilt aber: die Ablehung der Freistellung durch den Arbeitgeber darf nur nach bestimmten vom Gesetz zugelssenen Gründen erfolgen. Es würde sich also lohnen, die Begründung überprüfen zu lassen: z.B. durch den Betriebsrat. Evtl. kann auch der Veranstalter, die VHS Düren, helfen.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:03.02.2003 10:02


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Bildungsurlaub als Schichtarbeiter von Wilfried Theisen (02.02.2003)
 Re: Bildungsurlaub als Schichtarbeiter von Bernhard Eul-Gombert (03.02.2003)


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