Glückauf,
ich gehe jetzt davon aus, daß der BU in der Kündigungsfrist bei der alten Firma liegt. Das AWBG äußerst sich dazu:§3, Abs 6:Der Anspruch besteht nicht, soweit der AN für das lfde Kalenderjahr ANWB - also BU- in einem früheren Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat. Also dürfte eine Kündigung den Anspruch nicht verwirken.
achträgliche Verweigerung- lt Gesetz nicht möglich, nur innerhalb der 3-Wochenfrist nach Einreichung des Antrags auf BU 35, Abs 3.
Juristisch sieht es also gut für Sie aus.