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De-facto-Verlust von BU-Anspruch bei Übertragung? (Nordrhein-Westfalen)

Guten Tag,

im laufenden Jahr hat mein Arbeitgeber meinen Antrag auf BU unter Verweis auf die zur nämlichen Zeit abzuwickelnden Erholungsurlaubswünsche anderer Mitarbeiter in unserer "kleinen Arbeitseinheit" abgelehnt - gleichzeitig allerdings (wohl gezwungenermaßen im Sinne einer Art Rechtsbelehrung) von sich aus darauf hingewiesen, dass bei Nichtrealisierung eines Alternativvorschlags meinerseits für 2013 mein Anspruch auf das nächste Jahr übertragbar sei.

Da sich jedoch derselbe Arbeitgeber bislang bei jeder sich bietenden Gelegenheit als BU-feindlich erwiesen hat [im letzten Jahr habe ich im Rahmen dieses Forums über eine einschlägige Episode berichtet],traue ich dem "Braten" nicht und vermute vielmehr, dass bei Einreichung zweier Anträge im kommenden Jahr erneut e i n e r der beiden aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden wird - so dass man aus Arbeitgebersicht auf Dauer einen BU "eingespart" hätte.

WÄRE EIN SOLCHES VORGEHEN RECHTLICH ZULÄSSIG?

Dies ist für mich sehr wichtig zu wissen, denn die Alternative wäre die folgende: Ich beantrage BU für einen Zeitraum des aktuellen Jahres, für den ich ohnehin Erholungsurlaub genehmigt bekommen habe (der dann umgewidmet würde, und für den das Argument der Nicht-Abkömmlichkeit ja nicht greifen kann; so ist es auch mit der Personalabteilung abgesprochen). Dann jedoch starte ich im nächsten Jahr möglicherweise wieder bei Null: "reflexartige" Ablehnung - krampfhafte Suche nach Alternativen und letztlich erst einmal wieder Verzicht - dank eines handlichen Instruments für den Arbeitgeber, sich des Anspruchs auf BU mal wieder für ein Jahr zu erwehren ...

Im welchem Fall habe ich weniger Verluste zu erwarten?

Es stellt sich mir noch eine weitere Frage: Kann es sein (s. o.), dass der Hinweis auf eine "kleine Abteilung" bzw, deren Urlaubswünsche) genügt, um einen Antrag abzuschmettern - wenn ansonsten, etwa im Urlaubs- oder Krankheitsfall, r e g e l m ä ß i g (eingearbeitete) Kräfte aus anderen Organisationseinheiten bzw. auch externe Abrufkräfte vertretungsweise herangezogen werden?

Mit anderen Worten: Wie weit geht die "Mitwirkungspflicht" des Arbeitgebers, um BU-Wünschen seiner Beschäftigten zu entsprechen?

Im Voraus herzlichen Dank für eine (w e n n i r g e n d m ö g l i c h, r a s c h e) Antwort!

Mit freundlichen Grüßen

Wölfin






Name:Wölfin
Datum:21.08.2013 01:27


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De-facto-Verlust von BU-Anspruch bei Übertragung? (Nordrhein-Westfalen) von Wölfin (21.08.2013)
 Re: De-facto-Verlust von BU-Anspruch bei Übertragung? (Nordrhein-Westfalen) von Tom (22.08.2013)


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