Anspruch aus Vorjahr bei betriebl. Regelung? (Niedersachsen)
§3 des niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes besagt:
"Ein nicht ausgeschöpfter Bildungsurlaubsanspruch des vorangegangenen Kalenderjahres kann noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden.", in §2 steht:
"Anspruch auf Bildungsurlaub nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für die Bildungsveranstaltung nach anderen Gesetzen, tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen Freistellung von der Arbeit mindestens für die Zeitdauer nach Absatz 4 und unter Lohnfortzahlung mindestens in Höhe des nach § 5 zu zahlenden Entgelts zusteht."
In unserem Betrieb werden nach einer betrieblichen Regelung 5 Fortbildungstage/Jahr gewährt, jedoch werden nicht genutzte Bildungsurlaubstage aus dem direkt vorangegangenen Vorjahr nicht gewährt.
Ist dies rechtl. möglich oder müssen verbliebene Tage aus dem Vorjahr im laufenden Kalednerjahr gewährt werden?
Vielen Dank und viele Grüße,
AG
Name:
Andre G.
Datum:
08.03.2015 16:13
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Anspruch aus Vorjahr bei betriebl. Regelung? (Niedersachsen)von Andre G.