![]() ![]() ![]() ![]() Re: Anerkennung von einzelnen Bildungsveranstaltungen (Nordrhein-Westfalen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ihr Arbeitgeber irrt. Falls die Bildungseinrichtung nach dem AwbG in NRW anerkannt ist, genügt diese Anerkennung. Anders als in anderen Budnesländern gibt es in NRW grundsätzlich keine Anrkennung einzelner Veranstaltungen. Wichtig allerdings: die entsprechende Veranstaltung, die als Bildungsurlaub besucht werden soll, muss auch den formalen Bedingungen des Gesetzes wie Länge und Dauer entsprechen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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