![]() ![]() ![]() ![]() Re: Bildungsurlaub des Vorjahres (Niedersachsen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tatsächlich bietet das Niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz die Möglichkeit, Bildungsurlaubsanspruch aus dem Vorjahr im laufeen Jahr geltend zu machen. Siehe §2(6), das Gesetz finden Sie hier in der Infothek. Allerdings müssten weitere Bedingungen wie die Anerkennung Ihrer Fortbildung nach dem Gesetz erfüllt sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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