![]() ![]() ![]() ![]() Re: Zulassung (Hessen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
das Hessische Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) regelt ein doppeltes Anerkennungsverfahren, danach können in Hessen nur diejenigen Veranstalter ihre Seminare zur Anerkennung als Bildungsurlaub vorlegen, die auch als Träger nach dem Gesetz anerkannt worden sind. Die Anerkennung als „zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung gem. § 2 der Rechtsverordnung zum SGB III (AZAV)" steht damit in keinem Zusammenhang. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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