![]() ![]() ![]() ![]() Re: Bildungsurlaub trotz Freistellung (Nordrhein-Westfalen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Grundsätzlich ist der Anspruch auf Bildungsurlaub nicht mit anderen Ansprüchen verrechenbar - er kann nicht einfach gekürzt werden. In NRW gibt es eine klar umrissene Ausnahme. Eine vom Arbeitgeber veranlasste Fortbildung kann den Bildungsurlaubsanspruch von 5 Tagen im Jahr um 2 Tage kürzen. (Bezogen auf eine 5-Tage-Stelle). 3 Tage bleiben aber immer übrig, die vom/ von der Arbeitnehmer/in selbst bestimmt werden können. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass diese Tage an den üblichen Arbeitstagen sein müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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