BAG vom 11.05.1993 (9 AZR 126/89, DB 93, 1825, 1826) zu beachten. Danach kann der Arbeitnehmer die Übertragung der fünf Tage aus dem laufenden in das kommende Kalenderjahr auch gegen den Willen des Arbeitgebers beanspruchen. Dies muss ausdrücklich erklärt werden, und zwar noch im laufenden Jahr. Dabei ist aber nicht erforderlich, bereits jetzt die geplante Veranstaltung anzugeben. Es braucht auch nicht eine zehntägige Veranstaltung besucht zu werden, sondern es können auch mehrere kürzere Seminare absolviert werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang wie z.B. bei Grund- und späterem Aufbaulehrgang, besteht. Die Übertragung der fünf Tage in das folgende Jahr muss spätestens im Dezember geltend gemacht werden