![]() ![]() ![]() ![]() Re: Anspruch auf Bildungsurlaub (Nordrhein-Westfalen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Anspruch auf Bildungsurlaub entsteht lt. Gesetz tatsächlich nach 6 Monaten - wenn nicht beim Arbeitsverhältnis, das davor bestand, bereits Bildungsurlaub genommen wurde. Auch der Wunsch nach Übertragung bzw Zusammenfasung muss im laufenden Jahr noch geltend werden. Die Übertragung ist lt. Leitfaden "Der Weg zum Bildungsurlaub" eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die Zusammenfassung, also der Übertrag zum Zweck des Besuchs zusammenhängender Veranstaltungen ist gesetzlich geregelt. Weitere Details dazu finden Sie hier: http://www.bildungsurlaub.de/infos_leitfaden-quotbildungsurlaub-nrwquot_34.html | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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