Es gibt gleich mehrere Dinge zu beachten:
der Anspruch muss noch im alten Jahr übertragen werden. Sonst verfällt er am 31.12.
In NRW kann die Übertragung mit dem Wunsch, eine zusammenhängende Weiterbildung zu besuchen, begründet werden. Das kann aber ein inhaltlicher Zusammanhang sein, es müssen keine 2 aufeinander folgenden Wochen sein. Gut beschrieben ist das in der DGB-Handreichung: http://www.bildungsurlaub.de/infos_leitfaden-quotbildungsurlaub-nrwquot_34.html