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Re: Antrag auf Bildungsurlaub (Nordrhein-Westfalen)

Das AWBG sagt, der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens jedoch 6 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen und diese Mitteilung den Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen. Es besteht also durchaus die Möglichkeit, es noch weitaus früher als die angenannten 6 Wochen vorher mitzuteilen.
Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe der Gründe dem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach dessen Mitteilung schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber die Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist schriftlich mit, so gilt die Freistellung als erteilt.
Eine Frage, die das Gesetz nicht beantwortet, ist, was passiert, wenn die Freistellungsbedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bestehen.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:30.10.2003 12:35


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Antrag auf Bildungsurlaub (Nordrhein-Westfalen) von Mareike Heutmann (30.10.2003)
 Re: Antrag auf Bildungsurlaub (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (30.10.2003)


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