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Re: Kürzung der Stundenzahl pro Tag erlaubt? (Nordrhein-Westfalen)

Zu 1. Es gibt keine zeitlichen Vorgaben, wie lange eine Maßnahme mindestens dauern muss bzw. sollte. Dieses kann auch je nach Thematik variieren. Lediglich die Anzahl der Tage wird im Gesetz erwähnt. In der Regel sollte die Veranstaltung an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Innerhalb zusammenhängender Wochen kann die Arbeitnehmerweiterbildung auch für jeweils einen Tag in der Woche in Anspruch genommen werden, sofern bei der Veranstaltung inhaltliche und organisatorische Kontinuität gegeben ist.
Zu 2. Hat der Arbeitgeber einen Bildungsurlaub genehmigt, hat er nicht die Möglichkeit, diesen im Nachhinein zu untersagen. Er hat nur die Möglichkeit innerhalb 3 Wochen nach Einreichung des Antrages auf Bildungsurlaub, diesen schriftlich unter Angabe von Gründen zu verweigern. Verstreicht diese Frist, besteht keine Möglichkeit mehr.
Eine andere Frage ist, ob ein Veranstalter das Recht hat, eine zugesagte Leistung ohne Ihr Einverständnis zu kürzen. (Ich vermute mal, er hat es nicht. Mindestens vermute ich einen Anspruch auf Ihrer Seite nach Minderung der Kursgebühren.)


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:08.11.2003 18:17


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Kürzung der Stundenzahl pro Tag erlaubt? (Nordrhei von S.N. (29.10.2003)
 Re: Kürzung der Stundenzahl pro Tag erlaubt? (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (08.11.2003)
 Re: Kürzung der Stundenzahl pro Tag erlaubt? (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (08.11.2003)


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