Ein Blick ins Gesetz hilft weiter:
§ 3 Anspruch auf Bildungszeit
(5) Hat die Beschäftigte oder der Beschäftigte innerhalb eines Kalenderjahres den Bildungszeitanspruch nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Anspruch nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden.
In anderen Ländern gibt es andere Regelungen, aber Baden-Württemberg kennt keine Übertragung auf das Folgejahr.
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