Nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) besteht die Möglichkeit eine fünftägige Veranstaltung in zwei Blöcken aufzuteilen. Der Beginn des 1. Blocks und das Ende des 2. Blocks muss dann innerhalb von acht Wochen liegen.
Aufgrund der Novellierung des HBUG zum 01.01.2018 können nunmehr auch kürzere Zeitformate als fünf Tage anerkannt werden. Es darf aber eine Dauer von drei Tagen nicht unterschritten werden. Die in Hessen anerkannten Träger, die entsprechende Veranstaltungen mit einem verkürzten Zeitformat zur Anerkennung vorlegen, müssen dies jedoch begründen. Grundsätzlich können jedoch hessische Beschäftigte den Anspruch auch für dreitägige Veranstaltungen geltend machen.
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