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Re: Anspruch auf Bildungsurlaub bei Kündigung (Nordrhein-Westfalen)

Das AWBG gibt klare Hinweise über das Verfahren: Unter § 5 Abs. 2 -4 AWbG steht:
"2. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmerweiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte bleiben unberührt.“
Ablehnungsgrund kann m.E. nicht ein betrieblicher Dauerzustand, sondern lediglich eine besondere Situation sein. Der normale betriebliche Ablauf und die Personalausstattung muss im Regelfall ermöglichen, dass Sie ein gesetzlich verbrieftes Recht in Anspruch nehmen.
Was können Sie tun? Prüfen Sie die Begründung, denn
„3. Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe der Gründe dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dessen Mitteilung schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber die Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mit, so gilt die Freistellung als erteilt."
Können Sie Hilfe des Betriebsrates oder der Gewerkschaft in Anspruch nehmen? Dort gibt es erfahrene Juristen.
Ein anderer Aspekt: Wenn Sie ein Existenzgründungsseminar besuchen wollen, könnte Ihr Arbeitgeber - und das zu Recht - argumentieren, ein Mindestnutzen entstehe ich ihm hier nicht. Und diesen Mindestnutzen für den Betrieb setzt auch der Gesetzgeber als Bedingung für die Erteilung der Freistellung.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:12.02.2004 16:49


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Anspruch auf Bildungsurlaub bei Kündigung (Nordrhein-Westfalen) von Alex (09.02.2004)
 Re: Anspruch auf Bildungsurlaub bei Kündigung (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (12.02.2004)


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