Re: Anspruch auch für Teilzeitbeschäftigte? (Nordrhein-Westfalen)
kein problem: paragraf 3 des AWbG NRW:
"Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend." -
ich ahne, daß da noch viele detailprobleme folgen können - im zweifelsfall sind sicher durchschnittswerte anzunehmen ...