Noch ein Zitat: Der § 2 AWbG lautet wie folgt: "Anspruchsberechtigte nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben (Arbeitnehmer). Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind."
Teilzeitbeschäftigte haben die gleichen Rechte und Pflichten wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Es besteht daher kein Grund anzunehmen, dass diese vom Bildungsurlaub ausgeschlossen sein sollen.
Wenn Sie z.B. täglich nur 4 Stunden arbeiten, können Sie einen ganz normalen Bildungsurlaub nehmen. Der halbe Bildungsurlaubstag geht "auf Ihren Arbeitgeber", den anderen besuchen Sie in Ihrer Freizeit. Wenn Sie ganze Tage arbeiten, aber weniger als 5, dann gilt, was Norbert Reichling schreibt: sie haben dann weniger ganze Tage Bildungsurlaubsanspruch.
Ach ja: einige wenige Angebote in unserer Seminardatenbank sind für Teilzeit-Beschäftigte. Geben Sie einfach in die Stichwortsuche "Teilzeit" ein.
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