Neuer Beitrag
Druckansicht Übergeordneter BeitragForum HauptseiteAuf diesen Beitrag antworten

Re: 2-Jahresfrist

Leider fehlt der Hinweis auf das Bundesland, in dem der Bildungsurlaub beantragt wird - die Gesetze weichen voneinander ab.
Für NRW gilt: der Anspruch von 2 Jahren kann zusammengefasst werden (AwbG § 3, Abs 1)
Ob das auch im Vorgriff auf das Folgejahr durchsetztbar ist, weiß ich nicht. Im Infobereich dieser Webseite ist eine Handreichung des DGB-Bildungswerks wiedergegeben. Der Autor ist Anwalt und empfiehlt eine freiwillige Vereinbarung. Da dem Arbeitgeber mit dem vorweggenommenen Anspruch ja kein Nachteil entsteht, ist dies ja vielleicht verhandelbar. Immerhin entsteht Ihrem Arbeitgeber ja auch ein Nutzen aus Ihrer zusätzlichen Qualifikation.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:31.07.2005 18:11


Druckansicht Übergeordneter BeitragForum HauptseiteAuf diesen Beitrag antworten( Neue Beiträge - max 3 Tage)
2-Jahresfrist von Peter (21.07.2005)
 Re: 2-Jahresfrist von Bernhard Eul-Gombert (31.07.2005)
  Re: 2-Jahresfrist von ag (21.12.2005)


Auf diesen Beitrag antworten :



Betreff:
Name:
Email:
Beitrag:

Admin:



Folgen Sie uns auf Twitter!
Folgen Sie uns auf Facebook!
© 2025 Eul-Gombert & Gombert GmbH    |    Kontakt / Impressum  ·  Datenschutz  ·  Suchbegriffe  ·  Veranstaltungsorte  ·  Blog