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Re: Ablehnung des Bildungsurlaubes (Nordrhein-West

Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmerweiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung aus anderen Gründen als diesen, so kann der Arbeitnehmerihm binnen einer Woche seit Mitteilung der Verweigerung schriftlich mitteilen, er werde gleichwohl an der Bildungsveranstaltung teilnehmen.
In diesem Fall darf der Arbeitnehmer auch ohne Freistellung an der Veranstaltung teilnehmen. Dieses gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber eine gerichtliche Entscheidung erwirkt hat, die der Teilnahme an der Veranstaltung entgegensteht.
Eine Ablehnung ist auch möglich, wenn das gewählte Seminar nicht wenigstens in mitelbarem inhaltlichen Bezug zur ausgeübten Berufstätigkeit steht. In jedem Fall muss eine Ablehnung eines Bildungsurlaubsantrags zeitnah und begründet erfolgen.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:17.10.2005 16:56


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Ablehnung des Bildungsurlaubes (Nordrhein-Westfalen) von Karin Hanemann (14.10.2005)
 Re: Ablehnung des Bildungsurlaubes (Nordrhein-West von Bernhard Eul-Gombert (17.10.2005)
 Re: Ablehnung des Bildungsurlaubes (Nordrhein-West von Karin Hanemann (16.10.2005)


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