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Re: BU Linux-Installation (Nordrhein-Westfalen)

Formal sieht es so aus:
Bildungsinhalte, welche sich nicht unmittelbar auf eine beruflich ausgeübte Tätigkeit beziehen, sind möglich, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitsgebers verwendet werden können.
Der Arbeitsgeber darf die Weiterbildungsmaßnahme nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Dieses muß innerhalb von drei Wochen nach der Mitteilung des Nehmers auf BU schriftlich erfolgen.
In der Praxis hat der AG eine Begründung gewählt, die letztlich nur vor Gericht abgewogen werden könnte: hat er einen wenigstens mittelbaren Nutzen? Sie müssten dies dann praktisch argumentieren können - z.B. dadurch, dass in Ihrer Firma mit LINUX gearbeitet wird und werden soll.
Vielleicht weiß aber auch der Betriebsrat Rat.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:07.11.2005 13:25


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BU Linux-Installation (Nordrhein-Westfalen) von Juergen Kreuer (01.11.2005)
 Re: BU Linux-Installation (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (07.11.2005)


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