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Re: Bildungsurlaub auch für Beschäftigte der Werks

Das Gesetz spricht in § 2 von "Arbeitern und Angestellten, deren Beschäftigungsverhältnisse in Schwerpunkt in NRW haben (Arbeitnehmer)."
Es wäre zu prüfen, wie die von Ihnen genannte Gruppe in den Arbeitsverträgen bezeichnet wird. De facto vermute ich allerdings, daß die potentiellen TN zahlenmäßig überhaupt nicht ins Gewicht fallen. Wir sind einer der größten Träger für politische Bildung in NRW und hatte noch nie einen Fall, wo wir uns um diesen Sachverhalt hätten kümmern müssen.


Name:Ute Pippert
Datum:24.04.2006 09:35


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Bildungsurlaub auch für Beschäftigte der Werkstatt (Nordrhein-Westfalen) von Mark (21.04.2006)
 Re: Bildungsurlaub auch für Beschäftigte der Werks von Ute Pippert (24.04.2006)


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