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Re: Zustimmung des Arbeitgebers (Nordrhein-Westfal

In § 5 Nr. 3 des AWBG ist nur festgelegt,dass die Ablehnung schriftlich zu erfolgen hat. Die Nicht-Ablehnung wird automatisch zur Bestätigung. Das ist sicher eine der Verbesserungen des novellierten Gesetzes. Das praktische Problem für Bildungsurlaubs-Willige: Rücktrittsfristen der Veranstalter können "anbrennen", und man muss schauen, dass man bei Ablehnung noch ohne Kosten zurücktreten kann. (Manche Anbieter sind da sehr kulant im Zusammenhang mit Bildungsurlaub.)
Wichtig: Damit die automatische "Bewilligung" des BU-Antrags unbestrtitten eintritt, sollte im Zweifelsfall der Antrag vor Zeugen abgegeben werden, oder eine Eingagsbestätigung erbeten werden.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:19.09.2006 11:28


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Zustimmung des Arbeitgebers (Nordrhein-Westfalen) von Bibbi (13.09.2006)
 Re: Zustimmung des Arbeitgebers (Nordrhein-Westfal von Bernhard Eul-Gombert (19.09.2006)
 Re: Zustimmung des Arbeitgebers (Nordrhein-Westfal von norbert reichling (14.09.2006)


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