Re: bildungsurlaub in england (englisch) anerkannt
Der Träger muss von der zuständigen Bezirksregierung anerkannt sein.
Hierzu muss der Bildungsträger seinen Sitz in NRW haben. Sprachunterricht im Ausland ist nach § 9 Abs.3 Nr.2 AWbG grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen: Niederlande und Belgien als an NRW angrenzende Länder.