Bildungsscheck und Bildungsurlaub sind zwei voneinander unabhängige Instrumente:
Die Anerkennung eines Weiterbildungsanbieters für den Bildungsurlaub richtet sich nach § 15 des Weiterbildungsgesetzes NRW (WbG).
Ein Bildungscheck kann auch für einen Weiterbildungsanbieter nach persönlicher Prüfung und Kenntnis durch die Bildungsberatungsstelle ausgestellt werden, ohne dass eine Anerkennung nach § 15 WbG vorliegt.
Leitlinien zur Beurteilung der Eignung der Weiterbildungseinrichtungen
durch Beratungsstellen für den Bildungsscheck finden Sie im Internet unter
gib.nrw.de/cloud_detail_view/Bildungsschecks
Bildungsanbieter, bei denen man einen Bildungsscheck einreichen kann, sind nicht automatisch anerkannte Bildungsträger im Sinne des AwbG.
Umgekehrt kann allerdings meist bei einem nach WbG anerkannten Bildungsträger einen Bildungsscheck einreichen, wenn die Bedingungen (wie z.B. Betrieb bis 250 Mitarbeitenden) alle erfüllt sind. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, mit dem Veranstalter oder auch der zuständigen Bildungsberatungsstelle Kontakt aufzunehmen.