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Re: Bildungsurlaub für berufsfremde Fortbildung (N

Einerseits soll berufliche Arbeitnehmerweiterbildung die berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten fördern. Sie ist nicht ausdrücklich auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Andererseits: Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf die ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind nur eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können. Letzteres könnte an Ihrem Beispiel schwierig werden.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:06.01.2008 10:37


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Bildungsurlaub für berufsfremde Fortbildung (Nordrhein-Westfalen) von Thomas Siebel (02.01.2008)
 Re: Bildungsurlaub für berufsfremde Fortbildung (N von Bernhard Eul-Gombert (06.01.2008)


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