Punkt 1
Bildungsurlaub bedeutet: einen zusätzlichen Anspruch für die gesetzlich definierten Weiterbildungszwecke. Eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub ist nicht zulässig.
Punkt 2
Wenn der Kursanbieter eine nach dem WbG anerkannte Einrichtung ist, besteht unter Umständen ein Freistellungsanspruch. Voraussetzung ist, dass die Klausur der Wissensvermittlung dient.