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Re: BU für Steuerfachwirt (Nordrhein-Westfalen)

Punkt 1
Bildungsurlaub bedeutet: einen zusätzlichen Anspruch für die gesetzlich definierten Weiterbildungszwecke. Eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub ist nicht zulässig.
Punkt 2
Wenn der Kursanbieter eine nach dem WbG anerkannte Einrichtung ist, besteht unter Umständen ein Freistellungsanspruch. Voraussetzung ist, dass die Klausur der Wissensvermittlung dient.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:18.06.2008 10:41


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BU für Steuerfachwirt (Nordrhein-Westfalen) von Bubenzer (17.06.2008)
 Re: BU für Steuerfachwirt (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (18.06.2008)


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