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Japanisch lernen nach §1(4) AWbG (Nordrhein-Westfalen)

Hallo,

ich möchte gerne japanisch lernen. Die VHS-Düsseldorf bietet einen nach §9 AWbG anerkannten Bildungsurlaub an.

Mein Arbeitgeber lehnt meinen Antrag ab, da weder Paragraph §1(3) AWbG noch §1(4) AWbG gegeben sind.

Meine Frage: Was verbessert das politische Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge und fördert damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf?

Ich lebe in Düsseldorf und hier gibt es sehr viele Japaner und um dises zu gesellschaftlich besser zu verstehen möchte ich japanisch lernen.

Danke im Voraus für Ihre / Eure Mühe.

Mit freundlichen Grüßen
André


Name:André
Datum:04.09.2008 10:59


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Japanisch lernen nach §1(4) AWbG (Nordrhein-Westfalen) von André (04.09.2008)
 uuups von André (04.09.2008)
  japanisch von norbert reichling (04.09.2008)
   Re: japanisch von André (04.09.2008)


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