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japanisch

ich würde raten, argumentativ lieber nicht auf § 1.4 AWbG (politische bildung) zu bauen, sondern auf § 1.3: da geht es ja auch um beruflichemobilität des arbeitnehmers (und dafür braucht man in düsseldorf ja wuasi notwendigerweise japanisch :-). und der von den gerichten bei sprachen etc. verlangte kleine und "mittelbare vorteil" des arbeitsgebers liegt ja vielleicht auch auf der hand, wenn die firmal in diesem düsseldorf sitzt, wo es nun mal so viele japanische kontakte und kunden(?) gibt...


Name:norbert reichling
Datum:04.09.2008 11:18


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Japanisch lernen nach §1(4) AWbG (Nordrhein-Westfalen) von André (04.09.2008)
 uuups von André (04.09.2008)
  japanisch von norbert reichling (04.09.2008)
   Re: japanisch von André (04.09.2008)


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