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Re: Ablehnung Bildungsurlaub im Vorjahr genehmigt (Nordrhein-Westfalen)

Entscheidend für Ihren Antrag ist, ob die Veranstaltung, die Sie besuchen, von einer "staatlich anerkannten Einrichtung der Weiterbildung" durchgeführt wird und sie eine Bescheinigung erhalten, dass es sich um einen Bildungsurlaub handelt.
Wenn ja, muss Ihr Arbeitgeber Sie im Regelfall frei stellen.
Falls der Veranstalter nicht anerkannt ist, hatten Sie beim letzten Mal tatsächlich Glück, weil Ihr Arbeitgeber das nicht gemerkt hat. Er hätte dann u.U. auch das zuviel gezahlte Gehalt zurückfordern können.
Noch ein Hinweis zum Abschluss "staatlich geprüft": das heißt nicht auch, dass der Anbieter eine "staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung" ist. Hier gibt es oft Missverständnisse.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:31.07.2005 18:27


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Ablehnung Bildungsurlaub im Vorjahr genehmigt (Nordrhein-Westfalen) von Michaela (07.07.2005)
 Re: Ablehnung Bildungsurlaub im Vorjahr genehmigt (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (31.07.2005)
 Re: Ablehnung Bildungsurlaub im Vorjahr genehmigt (Nordrhein-Westfalen) von Andrea (18.07.2005)


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