Die Begründung Ihres Arbeitgebers lädt eher zum Schmunzeln ein - die möglichen Ablehnungsgründe werden vom Gesetzgeber genau definiert - und Überstunden mit Bildungsurlaub zu verrechnen, ist so natürlich nicht vorgesehen. Gleichwohl wird es nichts mit dem von Ihnen geplanten Bildungsurlaub:
Hochschulen und Fachhochschulen sind keine Bildungsträger im Sinne des WbG, da sie sich nicht ausschließlich mit Weiterbildung beschäftigen.
Somit kann für die Prüfungen kein Bildungsurlaub beantragt werden.
Ihrem Antrag fehlt eine notwendige Grundvoraussetzung. Das Missverständnis gibt es häufig: Fernschule benötigen eine staatliche Anerkennung - das hat aber nichts mit dem Weiterbildungsgesetz zu tun, das eine eigene staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung vergibt.
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