Re: Bildungsurlaub während der Probezeit (Niedersachsen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bildungsurlaub beschreibt einen Mindestanspruch, den sie als Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber haben. Den kann Ihnen niemand verweigern. Der Anspruch entsteht aber erst nach 6 Monaten, da hat der Arbeitgeber recht. Sie können mit dem Arbeitgeber darüber hinaus freiwillige Vereinbarungen treffen, da gibt es keine Begrenzung durch das Bildungsurlaubsgesetz. Das fällt dann unter "Vertragsfreiheit". | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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