Guten Tag,
das Berliner Bildungszeitgesetz besagt dazu Folgendes:
§ 2
Anspruch auf Bildungszeit
(1) Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres, sofern die anspruchsberechtigte Person regelmäßig an fünf Tagen in der Woche arbeitet. Im Vorgriff auf die Bildungszeit im folgenden Kalenderjahr kann eine Zusammenlegung des Anspruchs auf zehn Arbeitstage erfolgen.
Nicht in Anspruch genommene Bildungszeit aus vergangenen Jahren verfällt.
Nach unserer Auffassung muss der Bildungsurlaub demnach innerhalb der 2 Jahre genommen werden.
Wir von Bildungsurlaub.de sind allerdings nur ein unabhängiges Infoportal und somit nicht unmittelbar in den Gesetzesvorschriften involviert.
Bei Detailfragen bitten wir Sie, sich direkt mit dem Ministerium in Verbindung zu setzen.
Vielen Dank!