Re: Arbeitgeber in BW, Arbeitsplatz in NRW (Nordrhein-Westfalen) | ||
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Ein Blick ins Gesetz hilft: Anspruchsberechtigt nach dem AWBGG sind Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben. Wichtig ist demnach der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen und nicht der Unternehmenssitz. |
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