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Re: Zusammenlegung BU bei Schichtgängern (Nordrhein-Westfalen)

Name:NN

Zunächst das Einfache: Die Anreise ist Ihre Sache, damit hat der Arbeitgeber nichts zu tun. Schichtdienst oder Teilzeitarbeit führen häufig zum Problem, dass sich die Lernzeit nicht mit der Arbeitszeit deckt. Wie dies zu organisieren ist, steht nicht im NRW-Gesetz. Nur der Anspruch auf Bildungsurlaub selbst ist dort festgelegt. Dieser Bildungsurlaub ist Arbeitszeit. Ab hier kommen arbeitsrechtliche Fragen zum Einsatz, die von einem Fachanwalt, ggf dem Betriebsrat beantwortet werden sollten, wie z.B. maximale Arbeitszeiten.
Vielleicht lassen sich diese Fragen mit Ihrem Arbeitgeber selbst konfliktfrei klären - der Versuch ist es wert, schließlich kann auch ihm nicht an einem Verstoß gegen Arbeitszeitregelungen gelegen sein. Und natürlich darf der gesetzliche Anspruch auf Bildungsurlaub nicht durch die Hintertür ausgehebelt werden. Der Betriebsrat kann hier wahrscheinlich auch Unterstützung bieten.


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