Der Absatz 5 des Gesetzes (finden Sie auch unter Infos) beanwortet Ihre Frage:
(5) Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden, die in der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Innerhalb zusammenhängender Wochen kann Arbeitnehmerweiterbildung auch für jeweils einen Tag in der Woche in Anspruch genommen werden, sofern bei der Bildungsveranstaltung inhaltliche und organisatorische Kontinuität gegeben ist.
Also: das 2-Tageseminar können Sie keinesfalls als BU nehmen.
Wenn der Veranstalter nach § 10 des AWbG anerkannt ist, kann er ggf. Einzelteile des Fortbildung nämlich die wöchentlich aufeinanderfolgenden Tage als BU ausweisen. Das müssten Sie mit ihm klären.
Wichtig hierbei: Bildungsurlaub nach den Regeln des Gesetzes gibt es nur für Veranstaltungen selbst, nicht aber für Prüfungstage.
|