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Re: Bei zwei W. Bu gleiches Thema erforderlich ? (Nordrhein-Westfalen)

Name:NN

Im NRW-Gesetz steht nur "Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden".
Der von einem Arbeitsrechtler verfasste Leitfaden (unter Infos/NRW) versteht darunter nicht nur die terminliche, sondern auch die inhaltliche Zusammenfassung. Am besten selbst nachlesen.


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