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Re: Bildungsurlaub in Schleswig-Holstein (Nordrhein-Westfalen)

Name:norbert reichling

Wenn Thema und Gesamtorganisation der von Ihnen ausgewählten Veranstaltung auch dem NRW-AWbG entsprechen (was wahrscheinlich sein dürfte), sollten Sie den Veranstalter bitten, sich um eine Träger-Anerkennung nach § 10 AWbG NRW zu bemühen. Denn in der Tat sind für in NRW Beschäftigte das NRW-Gesetz und seine Anerkennung maßgebend.


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