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Re: Bildungsurlaub für Prüfungen (Nordrhein-Westfalen)

Name:Bernhard Eul-Gombert

Im AwbG (dem Bildungsurlaubsgesetz von NRW) steht nichts ausdrücklich hinsichtlich Prüfungen. Der Veranstalter muss nach dem AwbG anerkannt sein, entsprechende Bescheinigungen erhalten Seminarbesucher auf Anfrage bereits bei der Anmeldung.


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