Re: Bildungsurlaub für Prüfungen (Nordrhein-Westfalen) | ||
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Im AwbG (dem Bildungsurlaubsgesetz von NRW) steht nichts ausdrücklich hinsichtlich Prüfungen. Der Veranstalter muss nach dem AwbG anerkannt sein, entsprechende Bescheinigungen erhalten Seminarbesucher auf Anfrage bereits bei der Anmeldung. |
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