Re: Anerkennung von einzelnen Bildungsveranstaltungen (Nordrhein-Westfalen) | ||
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Der § 11 des AwbG beschreibt das Anerkennungsverfahren: es nimmt nur Bezug auf den Veranstalter - eine Anerkennung einzelner Veranstaltungen kommt nicht vor - denn es gibt sie nicht. |
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